Schmerz-Therapie, Alternativ-Medizin, Dorn-Seminar

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BEHANDLUNGS-GEBÜHREN

Meine Gebühren erhebe ich in Anlehnung an das übliche Gebührenverzeichnis.

Mögliche Beihilfe-Erstattungen für Heilpraktiker-Leistungen, bitte hier klicken.

Informationen zum Besuch beim Heilpraktiker:

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Behand-lungen und Beratungen zustande kommen.

Bei einem Besuch in der Arzt- oder Heilpraktikerpraxis entsteht mit med. und naturheilkundlichen Behandlungs- und Beratungsbeginn automatisch ein Dienstleistungsvertrag gemäß § 611-630 BGB, der Arzt und HP zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, und den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Die Behandlungsgebühren: 

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heil-praktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsver-trages nicht über eine Vergütung gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2). Die Höhe der Vergütung resultiert dann aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im allgemein üblichen Gebührenrahmen.

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Heilpraktiker-Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem „A" zur entsprechenden Ziffer ist möglich.

Sofern keine analoge Leistungsziffer gegeben ist, kann die Leistung ohne GebüH-Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung dargelegt werden. Das zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich.,